Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Bewerbers für die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stattgegeben.
Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entscheidung wird aufgehoben und an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Mit seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Beschwerdeführer offensichtlich fragwürdige Besetzungsumstände im Sinne einer sachwidrigen Vorfestlegung und Voreingenommenheit des Ministers als Auswahlentscheider vorgebracht. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergeben sich Anhaltspunkte für ein politisch koordiniertes Vorgehen mit Kenntnis und unter Beteiligung des Ministers, das mit einer Vorfestlegung anhand sachfremder Kriterien (Geschlecht und Parteimitgliedschaft) verbunden wäre. Laut Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts war das Vorbringen des Beschwerdeführers von dem Oberverwaltungsgericht mit einer verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Begründung als unerheblich behandelt worden.
„Es ist sehr erfreulich und bestätigt mein Vertrauen in unseren Rechtsstaat, dass das Verfassungsgericht genau die Rechtsverletzung anerkennt, die wir immer moniert haben!“, freut sich der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion Dr. Werner Pfeil. „Es war für mich nicht nachvollziehbar, warum das Oberverwaltungsgericht das substantiierte, durch eidesstattliche Versicherung untermauerte Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer sachwidrigen Vorfestlegung und Voreingenommenheit des Ministers in keiner Weise gewürdigt hat.
Die durchgreifende Kritik des Bundesverfassungsgerichts an der Sachaufklärung des OVG führt dann zu der weiteren Frage, ob die fehlende Transparenz solcher Besetzungsentscheidungen in NRW nicht durch eine komplette Änderung der Entscheidungsgremien führen muss. Hier fordern wir weiter einen Richterwahlausschuss oder unabhängigen Justizrat.
Der „noch Justizminister“ hat immer betont nach Recht und Gesetz zu handeln. Diese Aussage wurde nun von dem Bundesverfassungsrecht demaskiert. Das Gericht spricht „von offensichtlich fragwürdigen Besetzungsumständen“.
Der Justizminister sollte daraus bereits jetzt die Konsequenzen ziehen und den Weg freimachen für eine Neubesetzung des Justizministeriums und der OVG-Präsidentenstelle.“
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